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Urheberrecht ist das subjektive Recht, das dem Urheber (natürliche Person – Träger von Rechten und Pflichten) die ausschließliche Verfügungsgewalt über sein Werk gewährt. Es muss ihm nicht durch den Gesetzgeber verliehen werden, sondern folgt unmittelbar aus seinem geistigen Eigentum.
Gegenstand des Urheberrechtes können beispielsweise Schriftwerke, Software, Datenbanken, Musikstücke, Werke der bildenden Künste einschließlich von Werken der Baukunst und der angewandten Kunst, Film- und Fernsehwerke, Tonträger, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (technische Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Karten u.a.) sein. Das heißt, das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung sein und muss durch seinen Inhalt und seine Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Es kommt dabei nicht auf den Grad der angewandten geistigen Tätigkeit an, ebenso wenig kommt es auf den künstlerischen Wert an. Jedoch muss stets der Gestaltungswille des Urhebers feststellbar sein.
Träger des Urheberrechts ist der, der das Werk geschaffen hat. Haben mehrere Personen ein Werk geschaffen, ohne dass sie ihre Anteile gesondert verwerten, sind alle Miturheber des Werkes. Bei nur verbunden Werken, die sich trennen und gesondert verwerten lassen, behält der Urheber jedes Werkes sein selbständiges Urheberrecht (z.B. Musik-CD).
Das Urheberrecht ist vererbbar, jedoch nicht übertragbar. Die Nutzung kann, nach Zustimmung des Urhebers, anderen eingeräumt werden. Das gilt besonders für die Veröffentlichung bzw. Wiedergabe von Musikstücken und Filmen über Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die GEMA. Für die Veröffentlichung bzw. die Wiedergabe der Werke ist vom Nutzer ein Entgelt an den Urheber zu zahlen.
Wer das Urheberrecht rechtswidrig und schuldhaft verletzt, macht sich strafbar und ist zu Schadenersatz verpflichtet.
Mit dem „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, das mit seinen Gesetzesänderungen seit 1965 kodifiziert wird, und das „Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“ werden die Rechte der Urheber zur Nutzung seiner Werke durch Dritte, die Einwilligungsrechte und die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche geregelt, sofern die allgemeinen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, nur der/die Urheber(in) entscheidet darüber, ob, wie und wann sein Werk verwendet wird.

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