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Die Befreiung von der Stromsteuer und die Stromsteuerermäßigung können viele  Unternehmer des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch nehmen. Hierfür ist es in jedem Fall erforderlich einen dementsprechenden Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen und vor der Nutzung des Stroms die Erteilung der Erlaubnis abzuwarten. Rückwirkend werden grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt.

Eine Stromsteuerbefreiung kann für jeden Strom erteilt werden, der in einer Anlage mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt wird, in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen wird und von demjenigen, der die Anlage betreibt, geleistet wird. Im Stromsteuergesetz §9 ist dies wortwörtlich so festgelegt. Allerdings folgen hier weitere Spezifikationen.

Im letzten Jahrzehnt kam es häufig zu juristischen Streitereien um den Umstand des räumlichen Zusammenhangs der Stromendnahme. In einem Präzedenzfall wurde entschieden, dass die Einspeisung ins örtliche Stromnetz noch als räumlicher Zusammenhang gilt. Wenn man die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, darf also kein Transfer in den Überlandhochspannungsleitungen vor der Endnahme stattfinden.

Die Stromsteuerbefreiung wurde eigentlich für diejenigen Verbraucher entworfen, die ihren Strom aus umweltfreundlichen Energieträgern gewinnen und nur aus dessen Netzen Strom beziehen. Gleichzeitig wurden aber auch Wirtschaftsunternehmen begünstigt, die dem produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft angehören. So sollten Nachteile, die durch die Ökosteuer für in Deutschland ansässige Unternehmen entstanden, sich nicht negativ auf deren internationale Wettbewerbsstellung auswirken. Die Stromsteuerbefreiung und andere Ermäßigungen werden aber zur Zeit hauptsächlich von der Wirtschaft genutzt. Netze, die sich komplett aus erneuerbaren Energien speisen sind noch sehr selten.

Hauptsächlich kommt die Stromsteuerbefreiung zur Geltung, wenn es sich um Strom handelt, der seinerseits wiederum zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird. Es handelt sich also um Strom, der in Hilfsanlagen verwendet wird. Hieraus ergibt sich auch die Bindung an die räumliche im Zusammenhang stehende Endnahme. Strom, der innerhalb desselben Betriebs zur Beleuchtung oder Beheizung eingesetzt wird, kann aber leider nicht von der  Stromsteuer befreit werden.

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