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Im Laufe der Nutzung einer Mietwohnung treten naturgemäß Mängel auf, für deren Beseitigung der Vermieter verantwortlich ist. Im Einzelfall entzündet sich jedoch ein Streit über die Pflicht zur Beseitigung und die reale Beeinträchtigung des Mieters. Das Mietrecht ist an dieser Stelle jedoch eindeutig und in zahllosen Gerichtsurteilen wurden besonders die Rechte der Mieter auf eine einwandfreie Wohnung gestärkt. Wenn ein vernünftiges Gespräch nicht fruchtet, sollten betroffene Mieter in einem ersten Schritt eine Mietminderung vornehmen.

Diese ist zulässig, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung durch einen Mangel mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird und der Vermieter über den Sachverhalt informiert wurde. Eine Mietminderung kann ohne Einverständnis des Vermieters vorgenommen werden, muss laut Mietrecht aber in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen. Mietminderungstabellen geben Aufschluss darüber, welche Mietminderungshöhen von der Rechtssprechung im Einzelfall als angemessen beurteilt wurden. Ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Mietrecht kann Unklarheiten über die richtige Vorgehensweise ausräumen.

Das Zurückbehaltungsrecht im Mietrecht

Neben der Mietminderung, hat das Mietrecht dem Mieter mit dem Zurückbehaltungsrecht eine weitere Möglichkeit an die Hand gegeben, um den Vermieter zur schnellen Mängelbeseitigung zu bewegen.

Mieter sind bei nicht unerheblichen Mängeln berechtigt einen Teil der Miete zurückzuhalten.

Die Berechnung der angemessenen Höhe erfolgt in der Praxis nach zwei Modellen. Einige Richter nehmen den Mietminderungsbetrag als Maßstab und erlauben dem Mieter das Drei- bis Fünffache davon einzubehalten. Andere beurteilen das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten als angemessenen Zurückhaltungsbetrag. Die zurückbehaltene Miete ist grundsätzlich kein Grund für eine Kündigung wegen Zahlungsverzug, der gesamte Betrag muss aber nach Beseitigung das Mangels nachgezahlt werden.

Wenn alles nichts nutzt: Das Selbstbeseitigungsrecht des Mieters

Wenn der Vermieter trotz Mietminderung und Zurückbehaltung der Miete seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nachkommt, kann der Mangel auf Kosten des Vermieters selbst beseitigt werden.

Dies ist statthaft, wenn der Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt, die Beseitigung angemahnt wurde und eine Frist bis zu ihrer Beseitigung abgelaufen ist.

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